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StVG § 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

StVG § 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

[ Auszug: (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrs ... ]